Nicht nur zum Hausbau, sondern auch für eine Reihe von Umbauten und Veränderungen auf dem eigenen Grundstück ist in Deutschland grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Die Baugenehmigung wird von der unteren Baubehörde als schriftlicher Bescheid an den Bauherrn erteilt, wenn ein vollständiger Bauantrag eingereicht wurde und das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht in Einklang steht. Dabei muss die Genehmigung noch keine abschließende Zusicherung darstellen, denn eventuell können weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften betroffen sein, wie etwa Immissions- und Lärmschutzvorschriften oder denkmalrechtliche Bestimmungen. Gegebenenfalls muss sich der Bauherr noch um die Erlaubnis anderer Behörden bemühen.
Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt, der einerseits den Bauherrn begünstigt, aber andererseits auch Anwohner in ihren Rechten beeinträchtigen kann. Daher kann gegen einen positiven Bescheid auch ein Dritter, der eine nachbarschützende Vorschrift als verletzt ansieht, nach Erteilung noch Widerspruch einlegen. Wenn dagegen die Baubehörde einem Bauantrag zu Unrecht nicht entspricht, steht dem Bauherren der Weg des Widerspruchsverfahrens offen, nach dessen erfolglosem Ausgang er Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben kann. Sofern die Genehmigung erteilt wurde, bleibt sie drei Jahre gültig und berechtigt in dieser Zeit zum Baubeginn, wobei jede Abweichung von der geplanten Errichtung wiederum genehmigt werden muss.
Welche Vorhaben einer Baugenehmigung bedürfen und welche im Einzelfall genehmigungsfrei sind, regeln die Bauordnungen der Länder zum Teil unterschiedlich. Vor allem für kleinere Gebäude auf Privatgrundstücken, die nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Geräteschuppen, Toilettenhäuschen, Parkplätze, Garage oder Carport, gelten verschiedene Vorschriften, so dass jeder Bauherr sich über die landesrechtlichen Bestimmungen genau informieren muss. Sofern solche Kleinbauten genehmigungsfrei sind, müssen dennoch immer die gesetzlichen Höhen- und Flächenbegrenzungen sowie Grenzabstände eingehalten werden. Anbauten an ein bestehendes Wohngebäude sind regelmäßig genehmigungspflichtig, selbst wenn sie nicht aus festem Mauerwerk, sondern zum Beispiel aus Glas errichtet werden sollen. So bedarf etwa ein Wintergarten, in dem sich auch Menschen gelegentlich aufhalten, aufgrund der einzuhaltenden Wärmeschutzbestimmungen zumeist einer Baugenehmigung, während freistehende
kleine Gewächshäuser, die nur Pflanzen beherbergen, nach vielen Landesbauordnungen genehmigungsfrei sind. Entsprechendes gilt für den Dachausbau: Sofern Wohnraum geschaffen wird, sind bestimmte Wärmedämmwerte einzuhalten und die Wasserversorgung und -entsorgung zu gewährleisten, so dass zumeist auch eine Genehmigung erforderlich wird. Auch bei anderen Veränderungen der Nutzung schon bestehender Gebäudeteile ist fast immer ein behördliches Verfahren vorgeschrieben, während beim Abbruch kleinerer Gebäudeteile in vielen Ländern eine Anzeige an die Behörde ausreicht. Befreit sind weiterhin Einfriedungen und Umzäunungen bis zu einer bestimmten Höhe, kleinere Wasserbecken und mobile Einrichtungen wie Zelte, die mangels fester Verbindung mit dem Erdboden nicht zu den baulichen Anlagen zählen.
Siehe auch:
Bauantrag
Bauplanung
Hausbau
Carport
Garagenbau
Dachausbau
Industriebaubau
Hallenbau
Massivhaus
Fertighaus